Wir begleiten Vermieter und Mieter, Verpächter und Pächter – von der Vertragsgestaltung bis zur Räumungsklage.
Das Bestandrecht in Österreich ist vielschichtig und von einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen geprägt, insbesondere durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Mietrechtsgesetz (MRG). Welche Regeln gelten, hängt entscheidend vom Baujahr des Hauses, von der Art des Objekts und vom Umfang der Überlassung ab. Wir klären diese Vorfrage zuerst – daraus ergibt sich fast alles Weitere.
Unsere Leistungen im Miet- und Pachtrecht
- Vertragsgestaltung: Wohn- und Geschäftsraummiete, Pachtverträge, Befristungen, Wertsicherung, Kautionsvereinbarungen.
- Prüfung des Mietzinses: Kategorie- und Richtwertmietzins, Betriebskostenabrechnung, Rückforderung überhöhter Beträge.
- Befristung und Verlängerung: Wirksamkeit von Befristungen, Kettenbefristungen, Befristungsabschlag.
- Kündigung und Räumung: gerichtliche Aufkündigung, Kündigungsgründe, Mietzins- und Räumungsklagen, Abwehr unberechtigter Kündigungen.
- Mängel und Mietzinsminderung: Erhaltungspflichten des Vermieters, Minderung bei eingeschränkter Brauchbarkeit, Schadenersatz.
- Veränderungen am Mietgegenstand: Zustimmungserfordernisse, Rückbaupflichten, Investitionskostenersatz bei Beendigung.
- Übergabe und Rückgabe: Protokolle, Kautionsabrechnung, Streit über den Zustand bei Rückstellung.
Vollanwendung, Teilanwendung, Ausnahme
Das MRG gilt nicht überall gleich, und diese Abstufung entscheidet über Mietzinsobergrenzen, Kündigungsschutz und Befristungsregeln:
- Vollanwendung: unter anderem Altbauwohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung vor dem 30. Juni 1953 sowie Geschäftsräume. Hier greifen Mietzinsbegrenzungen und der gesetzliche Kündigungsschutz am strengsten.
- Teilanwendung: etwa Neubauten nach diesem Stichtag, Eigentumswohnungen und geförderte Objekte. Der Mietzins ist frei vereinbar, Kündigungsschutz und Befristungsregeln gelten dennoch.
- Vollausnahme: unter anderem Ein- und Zweiobjekthäuser, Ferienwohnungen und Mietverhältnisse bis sechs Monate. Es gilt allein das ABGB.
Neu seit 2026: Wertsicherung gedeckelt, Befristung verlängert
Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz und dem Mieten-Wertsicherungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Jänner 2026 zweifach eingegriffen. Erstens ist die Wertsicherung von Wohnungsmieten im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG gedeckelt – 2026 mit höchstens einem Prozent, 2027 mit höchstens zwei Prozent; ab 2028 wird Inflation über drei Prozent nur mehr zur Hälfte weitergegeben. Das gilt auch für bestehende Verträge. Zweitens wurde die Mindestbefristung für neue und verlängerte Wohnungsmietverträge von drei auf fünf Jahre angehoben. Für Vermieter heißt das: Indexklauseln und Befristungsketten gehören auf den Prüfstand; für Mieter: Vorschreibungen sind nachrechenbar. Beides übernehmen wir.
Rechte und Pflichten im Überblick
Der Vermieter schuldet die Erhaltung der grundlegenden Brauchbarkeit – Dach, Heizung, Wasser, Elektrik –, der Mieter die Zahlung des Mietzinses, die Anzeige notwendiger Ausbesserungen und die sorgsame Behandlung des Objekts. Kleinere Wartungsarbeiten treffen häufig den Mieter. Ist die Brauchbarkeit eingeschränkt, etwa durch Feuchtigkeit oder einen Heizungsausfall, besteht ein Anspruch auf Mietzinsminderung für die Dauer der Beeinträchtigung. Veränderungen am Mietgegenstand bedürfen je nach Umfang und Anwendungsbereich der Zustimmung des Vermieters; für werterhöhende Investitionen kann bei Beendigung ein Ersatzanspruch bestehen.
Bestandstreitigkeiten in Salzburg
Mietrechtssachen werden in Salzburg von den Bezirksgerichten entschieden; in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle ist diese in bestimmten Angelegenheiten vorgeschaltet. Räumungs- und Mietzinsklagen laufen im Regelfall zügig, weshalb Fristen hier besonders ernst zu nehmen sind. Wir übernehmen die Vertretung in beide Richtungen – und raten dort zur außergerichtlichen Lösung, wo ein Verfahren nur Kosten produziert.
Vor der Unterschrift ist der beste Zeitpunkt
Die meisten Mietstreitigkeiten sind auf den Vertrag zurückzuführen, nicht auf das Verhalten der Parteien. Eine Prüfung vor der Unterschrift kostet einen Bruchteil dessen, was ein späteres Verfahren kostet. Senden Sie uns Ihren Vertragsentwurf – wir sagen Ihnen, worauf Sie sich einlassen.