Kompetenzen
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Miet- & Pachtrecht

Wir gestalten und prüfen Miet- und Pachtverträge, begleiten bei Kündigungen oder Mietzinsstreitigkeiten. Unser Ziel ist es, Konflikte frühzeitig zu vermeiden und im Streitfall klare Lösungen zu schaffen, die rechtlich fundiert und wirtschaftlich sinnvoll sind – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Wir begleiten Vermieter und Mieter, Verpächter und Pächter – von der Vertragsgestaltung bis zur Räumungsklage.

Das Bestandrecht in Österreich ist vielschichtig und von einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen geprägt, insbesondere durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Mietrechtsgesetz (MRG). Welche Regeln gelten, hängt entscheidend vom Baujahr des Hauses, von der Art des Objekts und vom Umfang der Überlassung ab. Wir klären diese Vorfrage zuerst – daraus ergibt sich fast alles Weitere.

Unsere Leistungen im Miet- und Pachtrecht

  • Vertragsgestaltung: Wohn- und Geschäftsraummiete, Pachtverträge, Befristungen, Wertsicherung, Kautionsvereinbarungen.
  • Prüfung des Mietzinses: Kategorie- und Richtwertmietzins, Betriebskostenabrechnung, Rückforderung überhöhter Beträge.
  • Befristung und Verlängerung: Wirksamkeit von Befristungen, Kettenbefristungen, Befristungsabschlag.
  • Kündigung und Räumung: gerichtliche Aufkündigung, Kündigungsgründe, Mietzins- und Räumungsklagen, Abwehr unberechtigter Kündigungen.
  • Mängel und Mietzinsminderung: Erhaltungspflichten des Vermieters, Minderung bei eingeschränkter Brauchbarkeit, Schadenersatz.
  • Veränderungen am Mietgegenstand: Zustimmungserfordernisse, Rückbaupflichten, Investitionskostenersatz bei Beendigung.
  • Übergabe und Rückgabe: Protokolle, Kautionsabrechnung, Streit über den Zustand bei Rückstellung.

Vollanwendung, Teilanwendung, Ausnahme

Das MRG gilt nicht überall gleich, und diese Abstufung entscheidet über Mietzinsobergrenzen, Kündigungsschutz und Befristungsregeln:

  • Vollanwendung: unter anderem Altbauwohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung vor dem 30. Juni 1953 sowie Geschäftsräume. Hier greifen Mietzinsbegrenzungen und der gesetzliche Kündigungsschutz am strengsten.
  • Teilanwendung: etwa Neubauten nach diesem Stichtag, Eigentumswohnungen und geförderte Objekte. Der Mietzins ist frei vereinbar, Kündigungsschutz und Befristungsregeln gelten dennoch.
  • Vollausnahme: unter anderem Ein- und Zweiobjekthäuser, Ferienwohnungen und Mietverhältnisse bis sechs Monate. Es gilt allein das ABGB.

Neu seit 2026: Wertsicherung gedeckelt, Befristung verlängert

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz und dem Mieten-Wertsicherungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Jänner 2026 zweifach eingegriffen. Erstens ist die Wertsicherung von Wohnungsmieten im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG gedeckelt – 2026 mit höchstens einem Prozent, 2027 mit höchstens zwei Prozent; ab 2028 wird Inflation über drei Prozent nur mehr zur Hälfte weitergegeben. Das gilt auch für bestehende Verträge. Zweitens wurde die Mindestbefristung für neue und verlängerte Wohnungsmietverträge von drei auf fünf Jahre angehoben. Für Vermieter heißt das: Indexklauseln und Befristungsketten gehören auf den Prüfstand; für Mieter: Vorschreibungen sind nachrechenbar. Beides übernehmen wir.

Rechte und Pflichten im Überblick

Der Vermieter schuldet die Erhaltung der grundlegenden Brauchbarkeit – Dach, Heizung, Wasser, Elektrik –, der Mieter die Zahlung des Mietzinses, die Anzeige notwendiger Ausbesserungen und die sorgsame Behandlung des Objekts. Kleinere Wartungsarbeiten treffen häufig den Mieter. Ist die Brauchbarkeit eingeschränkt, etwa durch Feuchtigkeit oder einen Heizungsausfall, besteht ein Anspruch auf Mietzinsminderung für die Dauer der Beeinträchtigung. Veränderungen am Mietgegenstand bedürfen je nach Umfang und Anwendungsbereich der Zustimmung des Vermieters; für werterhöhende Investitionen kann bei Beendigung ein Ersatzanspruch bestehen.

Bestandstreitigkeiten in Salzburg

Mietrechtssachen werden in Salzburg von den Bezirksgerichten entschieden; in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle ist diese in bestimmten Angelegenheiten vorgeschaltet. Räumungs- und Mietzinsklagen laufen im Regelfall zügig, weshalb Fristen hier besonders ernst zu nehmen sind. Wir übernehmen die Vertretung in beide Richtungen – und raten dort zur außergerichtlichen Lösung, wo ein Verfahren nur Kosten produziert.

Vor der Unterschrift ist der beste Zeitpunkt

Die meisten Mietstreitigkeiten sind auf den Vertrag zurückzuführen, nicht auf das Verhalten der Parteien. Eine Prüfung vor der Unterschrift kostet einen Bruchteil dessen, was ein späteres Verfahren kostet. Senden Sie uns Ihren Vertragsentwurf – wir sagen Ihnen, worauf Sie sich einlassen.

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Häufige Fragen

Wann gilt das Mietrechtsgesetz und wann nur das ABGB?

Wann gilt das Mietrechtsgesetz und wann nur das ABGB?

Das MRG kennt drei Stufen. Vollanwendung gilt etwa für Altbauwohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung vor dem 30. Juni 1953 und für Geschäftsräume; dann sind Mietzinsbildung, Befristung und Kündigungsschutz streng geregelt. Teilanwendung – mit Kündigungsschutz und Befristungsregeln, aber freier Mietzinsbildung – trifft unter anderem Neubauten nach diesem Stichtag und Eigentumswohnungen. Vollausnahmen bestehen etwa bei Ein- und Zweiobjekthäusern sowie bei Mietverhältnissen bis sechs Monate; dort gilt nur das ABGB. Welche Stufe greift, entscheidet über fast alles Weitere – wir klären das zuerst.

Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht?

Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht?

Bei der Miete wird ein Objekt zum Gebrauch überlassen, bei der Pacht zusätzlich zur wirtschaftlichen Nutzung, also zur Fruchtziehung. Wer ein Lokal samt Betrieb, Kundenstock und Ausstattung übernimmt, ist in der Regel Pächter; wer nur die leeren Räume mietet, ist Mieter. Die Abgrenzung ist folgenreich: Das MRG mit seinem Kündigungsschutz gilt für die Pacht nicht.

Darf mein Vermieter die Miete erhöhen?

Darf mein Vermieter die Miete erhöhen?

Das hängt vom Vertrag und vom Anwendungsbereich ab. Verbreitet sind Wertsicherungsklauseln, die eine Anpassung an den Verbraucherpreisindex erlauben – sie müssen aber wirksam vereinbart und richtig berechnet sein. Im Vollanwendungsbereich des MRG begrenzen zusätzlich Kategorie- und Richtwertmietzins die Höhe; überhöhte Beträge können zurückgefordert werden. Seit 1. Jänner 2026 deckelt das Mieten-Wertsicherungsgesetz die Anpassung von Wohnungsmieten im Voll- und Teilanwendungsbereich: höchstens ein Prozent im Jahr 2026, höchstens zwei Prozent 2027; ab 2028 wird der Teil der Inflation über drei Prozent nur zur Hälfte weitergegeben. Wir prüfen die Vorschreibung und rechnen nach.

Ist mein befristeter Mietvertrag wirksam?

Ist mein befristeter Mietvertrag wirksam?

Im Anwendungsbereich des MRG muss die Befristung schriftlich vereinbart und durch Angabe eines Endtermins bestimmt sein. Bei Wohnungen beträgt die Mindestdauer für Verträge und Verlängerungen seit 1. Jänner 2026 fünf Jahre; für davor abgeschlossene Verträge galten drei Jahre. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gilt der Vertrag als unbefristet – mit vollem Kündigungsschutz. Für den befristeten Mietzins ist außerdem ein Abschlag vorgesehen. Eine Prüfung lohnt sich, gerade bei Kettenbefristungen.

Wann darf der Vermieter kündigen?

Wann darf der Vermieter kündigen?

Im Vollanwendungsbereich des MRG nur aus den im Gesetz aufgezählten wichtigen Gründen – etwa erheblich nachteiliger Gebrauch, qualifizierter Mietzinsrückstand oder Eigenbedarf – und nur gerichtlich. Außerhalb des MRG ist die Kündigung freier, richtet sich aber nach dem Vertrag. Mieter können in der Regel unter Einhaltung der vereinbarten Frist kündigen. Bei Zinsrückstand ist die Nachzahlung bis zum Schluss der Verhandlung oft noch möglich – rasches Handeln zahlt sich aus.

Wie lange dauert eine Räumungsklage?

Wie lange dauert eine Räumungsklage?

Das hängt davon ab, ob der Anspruch bestritten wird. Ein unbestrittenes Verfahren samt zwangsweiser Räumung ist oft in wenigen Monaten abgeschlossen; wird bestritten oder Räumungsaufschub beantragt, dauert es entsprechend länger. Bei Kündigung wegen Mietzinsrückstands kann der Mieter die Räumung zudem durch vollständige Nachzahlung bis zum Schluss der Verhandlung abwenden. Für Vermieter zählt deshalb ein sauber vorbereiteter Titel – Fehler im Verfahren kosten mehr Zeit als das Verfahren selbst.

Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?

Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?

Nach Rückstellung des Mietgegenstands ist die Kaution unverzüglich abzurechnen und samt Zinsen zurückzuzahlen, soweit der Vermieter keine berechtigten Forderungen hat – etwa offenen Mietzins oder Schäden über die gewöhnliche Abnutzung hinaus. Gewöhnliche Abnützung ist kein Einbehaltungsgrund. Ein gemeinsames Übergabeprotokoll mit Fotos bei Ein- und Auszug erspart den häufigsten Streit.

Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann der Mieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach Ablauf eines Jahres jederzeit zum Monatsletzten aufkündigen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Der Vermieter bleibt an die Befristung gebunden. Wirksam ist eine Befristung überhaupt nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist und der Endtermin unbedingt feststeht; sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Bei Wohnungen gilt eine gesetzliche Mindestdauer: fünf Jahre für Verträge ab dem 1. Jänner 2026, drei Jahre für davor abgeschlossene.

Was ist der Richtwertmietzins und wann steigt er?

Was ist der Richtwertmietzins und wann steigt er?

Für Altbauwohnungen im Vollanwendungsbereich bildet der Richtwert je Bundesland die Grundlage des zulässigen Hauptmietzinses. Vom Richtwert ausgehend werden Zuschläge und Abschläge für Lage, Ausstattung, Stockwerk oder Erhaltungszustand gerechnet – diese Positionen sind der häufigste Streitpunkt. Die Richtwerte werden gesetzlich angepasst; im Mietvertrag vereinbarte Wertsicherungsklauseln wirken davon unabhängig. Ob der verlangte Zins gedeckt ist, lässt sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht überprüfen.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Fragen zum Miet- & Pachtrecht?

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und was sie kostet.