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Öffentliches Recht

Rechtsfragen mit Behörden sind oft komplex und zeitintensiv. Wir vertreten in Verwaltungsverfahren und setzen uns konsequent dafür ein, dass die Rechte unserer Mandanten auch gegenüber Behörden und Gerichten Gehör finden – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Wenn der Staat entscheidet, sind Fristen kurz und Formvorschriften streng. Wir vertreten Sie gegenüber Behörden und Verwaltungsgerichten.

Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern sowie Organisation und Handeln der Verwaltung. Für Unternehmen und Private wird es dann konkret, wenn ein Bescheid ergeht: eine Baubewilligung, eine Betriebsanlagengenehmigung, eine Strafverfügung, eine Förderrückforderung. Wir begleiten das Verfahren von der Antragstellung bis zum Höchstgericht.

Unsere Leistungen im öffentlichen Recht

  • Verwaltungsverfahren: Antragstellung, Parteiengehör, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung, Einwendungen und Beweisanträge nach AVG.
  • Rechtsmittel: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  • Verwaltungsstrafrecht: Vertretung im Verfahren nach dem VStG, Einspruch gegen Strafverfügungen, Beschwerde gegen Straferkenntnisse.
  • Grundrechte: Gleichheitssatz, Eigentumsfreiheit, faires Verfahren, Datenschutz, Meinungs- und Erwerbsfreiheit – auch mittels Antrag auf Normenkontrolle.
  • Amtshaftung: Ansprüche gegen Bund, Land und Gemeinde wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
  • Besonderes Verwaltungsrecht: Bau- und Raumordnungsrecht, Grundverkehr, Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht, Wasserrecht, Naturschutz, Vergaberecht, Sicherheitspolizeirecht.

Das Verfahren entscheidet mit

Verwaltungsverfahren werden häufig nicht an der Sachfrage entschieden, sondern an ihrer Führung: an rechtzeitigen Einwendungen, an vollständigen Anträgen, an der Wahrung des Parteiengehörs, an der Reaktion auf Sachverständigengutachten. Wer im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen erhebt, verliert regelmäßig die Parteistellung – und damit jede Möglichkeit, später etwas zu ändern. Wir setzen deshalb möglichst früh an, nicht erst beim Rechtsmittel.

Instanzenzug in Salzburg

Erste Instanz sind je nach Materie der Magistrat der Stadt Salzburg, die Bezirkshauptmannschaften oder die Salzburger Landesregierung. Beschwerden gehen an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, danach – bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung – als Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise als Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Wien. Vor beiden Höchstgerichten besteht Anwaltspflicht. Wir kennen die Salzburger Praxis, insbesondere im Bau-, Raumordnungs- und Betriebsanlagenrecht.

Grundrechte sind ein praktisches Instrument

Der Gleichheitssatz, die Eigentumsfreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren sind keine abstrakten Größen, sondern konkrete Angriffspunkte gegen belastende Entscheidungen. Führt eine Verordnung – etwa eine Flächenwidmung – zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, kommt ein Individualantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof in Betracht. Wir prüfen, ob dieser Weg im Einzelfall trägt, und sagen offen, wenn er es nicht tut.

Frist läuft ab Zustellung

Vier Wochen sind schnell vorbei, besonders wenn der Bescheid während einer Ortsabwesenheit hinterlegt wurde. Legen Sie uns den Bescheid daher gleich nach Erhalt vor – auch wenn Sie noch unschlüssig sind, ob Sie ihn bekämpfen wollen. Kontakt aufnehmen.

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Häufige Fragen

Beschwerde gegen einen Bescheid – welche Frist gilt?

Beschwerde gegen einen Bescheid – welche Frist gilt?

Die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht beträgt in der Regel vier Wochen ab Zustellung des Bescheids. Sie ist eine gesetzliche Frist und nicht erstreckbar; nach Ablauf wird der Bescheid rechtskräftig, auch wenn er inhaltlich falsch war. Prüfen Sie daher sofort das Zustelldatum – bei Hinterlegung beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde.

Was ist der Unterschied zwischen VwGH und VfGH?

Was ist der Unterschied zwischen VwGH und VfGH?

Der Verwaltungsgerichtshof prüft Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; das Rechtsmittel heißt Revision. Der Verfassungsgerichtshof prüft Grundrechtsverletzungen sowie die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen; das Rechtsmittel heißt Erkenntnisbeschwerde nach Art 144 B-VG. Beide können auch parallel angerufen werden. Vor beiden Höchstgerichten besteht Anwaltspflicht.

Was ist Amtshaftung?

Was ist Amtshaftung?

Der Bund, ein Land oder eine Gemeinde haftet für Schäden, die Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft verursachen. Geklagt wird nicht das handelnde Organ, sondern der Rechtsträger; zuständig ist das Landesgericht. Vor der Klage ist ein Aufforderungsschreiben zu richten. Amtshaftung setzt regelmäßig voraus, dass der Rechtsweg gegen die schädigende Entscheidung ausgeschöpft wurde.

Habe ich als Nachbar Parteistellung im Verfahren?

Habe ich als Nachbar Parteistellung im Verfahren?

Das hängt vom jeweiligen Materiengesetz ab. Im Bauverfahren nach dem Salzburger Baupolizeigesetz haben Nachbarn Parteistellung im Umfang ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte – etwa Abstände, Immissionen oder Widmungskonformität. Im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren besteht Parteistellung ebenfalls. Entscheidend ist, Einwendungen rechtzeitig und inhaltlich richtig zu erheben; wer sie versäumt, verliert die Parteistellung.

Kann eine Beschwerde die Wirkung des Bescheids aufhalten?

Kann eine Beschwerde die Wirkung des Bescheids aufhalten?

Grundsätzlich kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, die Behörde kann sie aber ausschließen. Umgekehrt kann bei Revision und Erkenntnisbeschwerde die aufschiebende Wirkung eigens beantragt werden. Ob und wie das gelingt, entscheidet häufig über die praktische Bedeutung des Verfahrens – etwa wenn ein Abbruchauftrag oder ein Betriebsverbot im Raum steht.

Wie lange habe ich für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung Zeit?

Wie lange habe ich für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung Zeit?

Zwei Wochen ab Zustellung – deutlich kürzer als die vierwöchige Beschwerdefrist gegen Bescheide. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Strafverfügung außer Kraft und führt in das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren, in dem die Behörde den Sachverhalt erst beweisen muss; dort kann die Strafe allerdings auch anders ausfallen. Wer bezahlt, akzeptiert. Ob sich der Einspruch lohnt, hängt von Beweislage und Strafhöhe ab – das prüfen wir kurzfristig, denn die Frist wartet nicht.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Fragen zum Öffentliches Recht?

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und was sie kostet.