Wenn der Staat entscheidet, sind Fristen kurz und Formvorschriften streng. Wir vertreten Sie gegenüber Behörden und Verwaltungsgerichten.
Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern sowie Organisation und Handeln der Verwaltung. Für Unternehmen und Private wird es dann konkret, wenn ein Bescheid ergeht: eine Baubewilligung, eine Betriebsanlagengenehmigung, eine Strafverfügung, eine Förderrückforderung. Wir begleiten das Verfahren von der Antragstellung bis zum Höchstgericht.
Unsere Leistungen im öffentlichen Recht
- Verwaltungsverfahren: Antragstellung, Parteiengehör, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung, Einwendungen und Beweisanträge nach AVG.
- Rechtsmittel: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
- Verwaltungsstrafrecht: Vertretung im Verfahren nach dem VStG, Einspruch gegen Strafverfügungen, Beschwerde gegen Straferkenntnisse.
- Grundrechte: Gleichheitssatz, Eigentumsfreiheit, faires Verfahren, Datenschutz, Meinungs- und Erwerbsfreiheit – auch mittels Antrag auf Normenkontrolle.
- Amtshaftung: Ansprüche gegen Bund, Land und Gemeinde wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
- Besonderes Verwaltungsrecht: Bau- und Raumordnungsrecht, Grundverkehr, Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht, Wasserrecht, Naturschutz, Vergaberecht, Sicherheitspolizeirecht.
Das Verfahren entscheidet mit
Verwaltungsverfahren werden häufig nicht an der Sachfrage entschieden, sondern an ihrer Führung: an rechtzeitigen Einwendungen, an vollständigen Anträgen, an der Wahrung des Parteiengehörs, an der Reaktion auf Sachverständigengutachten. Wer im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen erhebt, verliert regelmäßig die Parteistellung – und damit jede Möglichkeit, später etwas zu ändern. Wir setzen deshalb möglichst früh an, nicht erst beim Rechtsmittel.
Instanzenzug in Salzburg
Erste Instanz sind je nach Materie der Magistrat der Stadt Salzburg, die Bezirkshauptmannschaften oder die Salzburger Landesregierung. Beschwerden gehen an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, danach – bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung – als Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise als Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Wien. Vor beiden Höchstgerichten besteht Anwaltspflicht. Wir kennen die Salzburger Praxis, insbesondere im Bau-, Raumordnungs- und Betriebsanlagenrecht.
Grundrechte sind ein praktisches Instrument
Der Gleichheitssatz, die Eigentumsfreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren sind keine abstrakten Größen, sondern konkrete Angriffspunkte gegen belastende Entscheidungen. Führt eine Verordnung – etwa eine Flächenwidmung – zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, kommt ein Individualantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof in Betracht. Wir prüfen, ob dieser Weg im Einzelfall trägt, und sagen offen, wenn er es nicht tut.
Frist läuft ab Zustellung
Vier Wochen sind schnell vorbei, besonders wenn der Bescheid während einer Ortsabwesenheit hinterlegt wurde. Legen Sie uns den Bescheid daher gleich nach Erhalt vor – auch wenn Sie noch unschlüssig sind, ob Sie ihn bekämpfen wollen. Kontakt aufnehmen.