Kompetenzen
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Schadenersatzrecht

Wir prüfen Ansprüche auf Schadenersatz, setzen diese konsequent durch oder wehren sie ab. Ob Vertragsverletzung, Sorgfaltspflichtverletzung oder Unfallschaden: wir bringen Klarheit in komplexe Situationen und vertreten die Interessen unserer Mandanten rechtlich fundiert und durchsetzungsstark – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Wir prüfen Haftungsfragen nüchtern und setzen Ansprüche durch – oder wehren unberechtigte Forderungen konsequent ab.

Das Schadenersatzrecht soll geschädigten Personen einen Ausgleich für erlittene Nachteile verschaffen. Es umfasst die Haftung für rechtswidriges Verhalten ebenso wie besondere, gesetzlich geregelte Haftungssituationen. Wir vertreten Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und ebenso jene, die zu Unrecht in Anspruch genommen werden.

Unsere Leistungen im Schadenersatzrecht

  • Prüfung der Haftungsgrundlagen: Analyse der rechtlichen und tatsächlichen Situation, realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten.
  • Personenschäden: Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung, Ansprüche von Hinterbliebenen.
  • Sach- und Vermögensschäden: Reparaturkosten, Wertminderung, entgangener Gewinn.
  • Verkehrsunfälle: Abwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, Mitverschuldensfragen, Verdienstentgang.
  • Berufshaftung: Ansprüche gegen Sachverständige, Planer und Berater nach § 1299 ABGB.
  • Abwehr von Forderungen: Verteidigungsstrategie, Verjährungseinrede, Prüfung von Mitverschulden und Schadensminderungspflicht.
  • Außergerichtliche Einigung: Verhandlung mit Versicherungen, Vergleich statt Verfahren, wenn das wirtschaftlich besser ist.

Besondere Haftungstatbestände im ABGB

Neben der allgemeinen Verschuldenshaftung enthält das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch eigene Regeln für typische Gefahrenlagen:

  • Sachverständigenhaftung (§ 1299): Wer besondere Kenntnisse für sich in Anspruch nimmt, haftet für deren sorgfältige Anwendung – etwa bei fehlerhaften Gutachten oder Beratungen.
  • Haftung des Wohnungsinhabers (§ 1318): für Schäden durch herabfallende, gefährlich aufgehängte oder abgestellte Sachen.
  • Bauwerkehaftung (§ 1319): für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen bei mangelhafter Beschaffenheit.
  • Wegehalterhaftung (§ 1319a): für die Verkehrssicherheit auf Wegen, Straßen und Gehsteigen, etwa bei unterlassener Schneeräumung.
  • Tierhalterhaftung (§ 1320): mit Beweislastumkehr zulasten des Halters.

Beweise sichern, bevor sie verschwinden

Schadenersatzverfahren werden fast immer über den Beweis entschieden, nicht über die Rechtsfrage. Fotos vom Unfallort, Zeugenkontakte, ärztliche Befunde vom selben Tag, Wetterprotokolle bei Sturzunfällen – all das ist Wochen später oft nicht mehr zu beschaffen. Wir empfehlen deshalb, unmittelbar nach dem Ereignis anwaltlichen Rat einzuholen, auch wenn die Höhe des Schadens noch gar nicht feststeht. Wo nötig, veranlassen wir eine gerichtliche Beweissicherung.

Vertretung in Salzburg

Schadenersatzsachen führen je nach Streitwert das Bezirksgericht oder das Landesgericht Salzburg; bei Verkehrsunfällen läuft vieles zunächst über die Haftpflichtversicherung des Gegners. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz, damit Sie sich auf die Genesung konzentrieren können, und ziehen vor Gericht, wenn die Versicherung nicht angemessen reguliert. Schildern Sie uns den Vorfall – die Ersteinschätzung erhalten Sie offen und ohne Beschönigung.

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Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat ein Schadenersatzanspruch?

Welche Voraussetzungen hat ein Schadenersatzanspruch?

Vier Elemente müssen zusammentreffen: ein Schaden am Vermögen, an Rechten oder an der Person; die Verursachung dieses Schadens durch das Verhalten des Schädigers (Kausalität); die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens; und Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Daneben kennt das österreichische Recht die Gefährdungshaftung, bei der es auf ein Verschulden nicht ankommt – etwa nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz oder dem Produkthaftungsgesetz.

Wie hoch ist das Schmerzengeld in Österreich?

Wie hoch ist das Schmerzengeld in Österreich?

Schmerzengeld gleicht körperliche und seelische Schmerzen aus. Bemessen wird es nach Dauer und Intensität, eingeteilt in leichte, mittlere und schwere Schmerzperioden, die medizinisch festgestellt werden. Feste Tabellen gibt es nicht, wohl aber eine gefestigte Rechtsprechung mit Richtsätzen je Schmerztag. Ersatzfähig können nach der Rechtsprechung auch seelische Schmerzen naher Angehöriger sein – als Schock- oder Trauerschaden nach schweren Unfällen. Daneben sind Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflegekosten und eine allfällige Verunstaltungsentschädigung gesondert zu ersetzen.

Wie lange kann ich Schadenersatz fordern?

Wie lange kann ich Schadenersatz fordern?

Die kurze Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB), absolut 30 Jahre. Bei Dauerschäden und Spätfolgen kann eine Feststellungsklage sinnvoll sein, um die Verjährung für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden zu unterbrechen. Wer zuwartet, riskiert den vollständigen Verlust des Anspruchs.

Wer haftet, wenn ich auf einem ungeräumten Gehsteig stürze?

Wer haftet, wenn ich auf einem ungeräumten Gehsteig stürze?

Nach § 1319a ABGB haftet der Wegehalter für den mangelhaften Zustand eines Weges, allerdings nur bei grober Fahrlässigkeit. Daneben trifft Liegenschaftseigentümer in Österreich eine Streu- und Räumpflicht für angrenzende Gehsteige. Ob im Einzelfall gehaftet wird, hängt von der Witterung, der Tageszeit und dem zumutbaren Aufwand ab – die Beweissicherung unmittelbar nach dem Sturz ist entscheidend.

Mein Hund hat einen Schaden verursacht – hafte ich?

Mein Hund hat einen Schaden verursacht – hafte ich?

Nach § 1320 ABGB haftet der Tierhalter, sofern er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat. Es gilt also eine Beweislastumkehr zulasten des Halters. Wie streng die Sorgfaltsanforderungen sind, richtet sich nach Größe und Gefährlichkeit des Tieres sowie nach der Situation – im Ortsgebiet gilt mehr als auf einem eingezäunten Grundstück.

Was soll ich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall tun?

Was soll ich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall tun?

Anhalten, Unfallstelle absichern, Verletzte versorgen – bei Personenschaden ist die Polizei zwingend zu verständigen. Bei reinem Sachschaden genügt der Identitätsaustausch mit den Beteiligten; unterbleibt er, muss die Polizei gerufen werden, sonst droht eine Verwaltungsstrafe wegen Fahrerflucht. Fotografieren Sie Fahrzeugstellungen, Schäden und Spuren, notieren Sie Zeugen, und unterschreiben Sie an der Unfallstelle kein Schuldanerkenntnis. Verletzungen – auch scheinbar leichte – noch am selben Tag ärztlich dokumentieren lassen: Der Erstbefund trägt später den ganzen Anspruch.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Fragen zum Schadenersatzrecht?

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und was sie kostet.