Wir prüfen Haftungsfragen nüchtern und setzen Ansprüche durch – oder wehren unberechtigte Forderungen konsequent ab.
Das Schadenersatzrecht soll geschädigten Personen einen Ausgleich für erlittene Nachteile verschaffen. Es umfasst die Haftung für rechtswidriges Verhalten ebenso wie besondere, gesetzlich geregelte Haftungssituationen. Wir vertreten Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und ebenso jene, die zu Unrecht in Anspruch genommen werden.
Unsere Leistungen im Schadenersatzrecht
- Prüfung der Haftungsgrundlagen: Analyse der rechtlichen und tatsächlichen Situation, realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten.
- Personenschäden: Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung, Ansprüche von Hinterbliebenen.
- Sach- und Vermögensschäden: Reparaturkosten, Wertminderung, entgangener Gewinn.
- Verkehrsunfälle: Abwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, Mitverschuldensfragen, Verdienstentgang.
- Berufshaftung: Ansprüche gegen Sachverständige, Planer und Berater nach § 1299 ABGB.
- Abwehr von Forderungen: Verteidigungsstrategie, Verjährungseinrede, Prüfung von Mitverschulden und Schadensminderungspflicht.
- Außergerichtliche Einigung: Verhandlung mit Versicherungen, Vergleich statt Verfahren, wenn das wirtschaftlich besser ist.
Besondere Haftungstatbestände im ABGB
Neben der allgemeinen Verschuldenshaftung enthält das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch eigene Regeln für typische Gefahrenlagen:
- Sachverständigenhaftung (§ 1299): Wer besondere Kenntnisse für sich in Anspruch nimmt, haftet für deren sorgfältige Anwendung – etwa bei fehlerhaften Gutachten oder Beratungen.
- Haftung des Wohnungsinhabers (§ 1318): für Schäden durch herabfallende, gefährlich aufgehängte oder abgestellte Sachen.
- Bauwerkehaftung (§ 1319): für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen bei mangelhafter Beschaffenheit.
- Wegehalterhaftung (§ 1319a): für die Verkehrssicherheit auf Wegen, Straßen und Gehsteigen, etwa bei unterlassener Schneeräumung.
- Tierhalterhaftung (§ 1320): mit Beweislastumkehr zulasten des Halters.
Beweise sichern, bevor sie verschwinden
Schadenersatzverfahren werden fast immer über den Beweis entschieden, nicht über die Rechtsfrage. Fotos vom Unfallort, Zeugenkontakte, ärztliche Befunde vom selben Tag, Wetterprotokolle bei Sturzunfällen – all das ist Wochen später oft nicht mehr zu beschaffen. Wir empfehlen deshalb, unmittelbar nach dem Ereignis anwaltlichen Rat einzuholen, auch wenn die Höhe des Schadens noch gar nicht feststeht. Wo nötig, veranlassen wir eine gerichtliche Beweissicherung.
Vertretung in Salzburg
Schadenersatzsachen führen je nach Streitwert das Bezirksgericht oder das Landesgericht Salzburg; bei Verkehrsunfällen läuft vieles zunächst über die Haftpflichtversicherung des Gegners. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz, damit Sie sich auf die Genesung konzentrieren können, und ziehen vor Gericht, wenn die Versicherung nicht angemessen reguliert. Schildern Sie uns den Vorfall – die Ersteinschätzung erhalten Sie offen und ohne Beschönigung.