Kompetenzen
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Arbeitsrecht

Rechtssicherheit bei sämtlichen betrieblichen Arbeitsrechtsfragen schaffen – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Wir bringen Klarheit in alle Fragen rund um Arbeitsverhältnisse – präventiv, lösungsorientiert und durchsetzungsstark.

Arbeitsrecht beschäftigt Unternehmen jeden Tag: vom individual- und kollektivvertraglichen Arbeitsvertrag über Arbeitszeitregelungen, Gleichbehandlungsthemen und Betriebsvereinbarungen bis hin zu Kündigungen. Wir beraten präventiv, gestalten Prozesse rechtssicher und begleiten bei der Umsetzung und Optimierung von Arbeitsstrukturen. Unser Ansatz: verständliche und faire Regelungen etablieren, die Auseinandersetzungen vermeiden. So sichern wir Arbeitgeber:innen wie Arbeitnehmer:innen ab und halten Unternehmen handlungsfähig.

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht

  • Arbeitsvertragsgestaltung und -prüfung: rechtssichere Verträge für Arbeitgeber, Prüfung einzelner Klauseln für Arbeitnehmer – von der Befristung über Konkurrenz- und Ausbildungskostenklauseln bis zu All-in-Vereinbarungen.
  • Kündigung und Kündigungsschutz: Einhaltung von Fristen und Formvorschriften, einvernehmliche Auflösungen, Entlassungen, Anfechtung und Abfertigungsansprüche.
  • Arbeitszeit und Überstunden: Gestaltung von Arbeitszeitmodellen, Gleitzeit, Rufbereitschaft, Aufzeichnungspflichten und Durchsetzung von Überstundenentgelt.
  • Telearbeit und Homeoffice: Telearbeitsvereinbarungen nach dem seit 2025 geltenden Telearbeitsgesetz – Arbeitsort, Kostenersatz, Unfallversicherungsschutz, Beendigung.
  • Betriebsvereinbarungen und kollektives Arbeitsrecht: Ausarbeitung und Verhandlung, Beratung von Arbeitgebern und Betriebsräten, Auswirkungen des Kollektivvertrags auf einzelne Dienstverhältnisse.
  • Gleichbehandlung, Mobbing und Diskriminierung: Prävention, interne Untersuchungen, Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz.
  • Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit: Beratung zu Rechten und Pflichten, familienfreundliche Arbeitsbedingungen, Kündigungs- und Entlassungsschutz.
  • Betriebsübergang und Umstrukturierung: arbeitsrechtliche Folgen von Übernahmen, Personalabbau, Sozialplan.

Arbeitsrecht in Salzburg: Wer entscheidet im Streitfall

Arbeitsrechtliche Verfahren führt in Salzburg das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht; in Sozialrechtssachen ist ebenfalls dieser Gerichtshof zuständig. Vor einer Klage steht meist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung – häufig unter Einbindung von Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Wirtschaftskammer. Wir kennen die regionalen Abläufe und beraten früh dazu, ob ein Vergleich oder das Verfahren der bessere Weg ist. Für Betriebe im Flachgau, Tennengau, Pinzgau, Pongau und Lungau gelten dieselben Regeln, in der Praxis unterscheiden sich aber Kollektivverträge und Branchenusancen deutlich.

Prävention statt Prozess

Die meisten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus unklaren Vereinbarungen: eine unpräzise All-in-Klausel, eine nicht dokumentierte Zusage, eine Kündigung ohne Beachtung der Frist. Wir setzen deshalb früh an – mit sauberen Verträgen, klaren internen Abläufen und einer verständlichen Kommunikation gegenüber den Beschäftigten. Das ist günstiger als jedes Verfahren und erhält das Arbeitsklima.

Vertretung vor Gericht

Führt eine außergerichtliche Lösung nicht zum Ziel, vertreten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen – bei Kündigungsanfechtungen, Entgelt- und Überstundenansprüchen, Entlassungen, Konkurrenzklauseln und Diskriminierungsfällen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch; wegen der kurzen Anfechtungsfristen sollte das nach Erhalt einer Kündigung möglichst innerhalb weniger Tage geschehen.

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Häufige Fragen

Welche Kündigungsfristen gelten für Angestellte in Österreich?

Welche Kündigungsfristen gelten für Angestellte in Österreich?

Kündigt der Arbeitgeber, beträgt die Frist nach § 20 AngG mindestens sechs Wochen und steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses auf bis zu fünf Monate (nach 25 Dienstjahren). Gekündigt werden kann grundsätzlich zum Quartalsende, sofern nicht der 15. oder Monatsletzte vereinbart wurde. Für Arbeiter gelten seit 1. Oktober 2021 dieselben Regeln. Arbeitnehmer:innen können in der Regel mit einem Monat zum Monatsletzten kündigen. Kollektivverträge können abweichen – ein Blick in den anwendbaren KV lohnt immer.

Wann ist eine Kündigung anfechtbar?

Wann ist eine Kündigung anfechtbar?

In Betrieben mit Betriebsrat und ab sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit kommt eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit, verpönten Motivs oder unzulässiger Interessenvertretung in Betracht. Die Fristen sind kurz: Anfechtungsklage binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wer eine Kündigung erhält, sollte daher sofort rechtlichen Rat einholen – nach Fristablauf ist die Kündigung auch dann wirksam, wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.

Müssen Überstunden immer bezahlt werden?

Müssen Überstunden immer bezahlt werden?

Grundsätzlich ja: Überstunden sind mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent zu vergüten oder im Verhältnis 1:1,5 in Zeitausgleich abzugelten. Pauschalabgeltungen sind zulässig, müssen aber tatsächlich decken, was geleistet wird – ergibt eine Deckungsprüfung ein Minus, ist nachzuzahlen. Voraussetzung für jeden Anspruch ist die Aufzeichnung der Arbeitszeit; diese Pflicht trifft den Arbeitgeber.

Was ist eine Konkurrenzklausel und wann ist sie wirksam?

Was ist eine Konkurrenzklausel und wann ist sie wirksam?

Eine Konkurrenzklausel beschränkt die Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses. Wirksam ist sie nur bei einem Entgelt über der gesetzlichen Grenze, für höchstens ein Jahr, beschränkt auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers und wenn sie das Fortkommen nicht unbillig erschwert. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Verschulden des Arbeitnehmers greift sie in der Regel nicht. Wir prüfen die Klausel vor Unterzeichnung und im Streitfall.

Wie läuft ein arbeitsrechtliches Verfahren ab?

Wie läuft ein arbeitsrechtliches Verfahren ab?

Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht – in Salzburg das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Das Verfahren beginnt meist mit einem Schriftsatz, dem eine mündliche Verhandlung folgt; häufig wird ein Vergleich geschlossen. Besonderheit: In erster Instanz besteht keine Anwaltspflicht, die Vertretung ist aber wegen kurzer Fristen und Beweislastfragen dringend zu empfehlen.

Darf mir im Krankenstand gekündigt werden?

Darf mir im Krankenstand gekündigt werden?

Ja – der Krankenstand schützt entgegen verbreiteter Annahme nicht vor der Kündigung. Der Arbeitgeber muss aber das Entgelt für die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung weiterbezahlen, auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, wenn er während des Krankenstands kündigt. Eine Kündigung, die gerade wegen einer Erkrankung ausgesprochen wird, kann im Einzelfall als sozialwidrig oder diskriminierend anfechtbar sein. Beide Seiten sollten diese Konstellation nicht ohne Beratung gestalten.

Wie hoch ist die Abfertigung?

Wie hoch ist die Abfertigung?

Das hängt vom System ab. In der Abfertigung Neu – für Dienstverhältnisse ab 2003 – zahlt der Arbeitgeber laufend 1,53 Prozent des Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse; der Anspruch besteht gegen die Kasse und geht bei Selbstkündigung nicht verloren, sondern wandert mit. In der Abfertigung Alt wächst der Anspruch mit den Dienstjahren auf bis zu zwölf Monatsentgelte, entfällt aber in der Regel bei Selbstkündigung. Welche Regeln gelten und was ein Wechsel oder eine einvernehmliche Auflösung bedeutet, rechnen wir vorher durch.

Gilt für mich die Abfertigung alt oder die Abfertigung neu?

Gilt für mich die Abfertigung alt oder die Abfertigung neu?

Entscheidend ist der Beginn des Dienstverhältnisses. Wer ab 1. Jänner 2003 eingetreten ist, fällt unter die Abfertigung neu: Der Arbeitgeber zahlt laufend 1,53 Prozent des Entgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse, das Guthaben bleibt beim Jobwechsel erhalten und ist nicht von der Beendigungsart abhängig. Für früher begründete Verhältnisse kann die Abfertigung alt weitergelten, die an Dienstjahre und an die Art der Beendigung anknüpft – bei Eigenkündigung entfällt sie in der Regel. Ein Übertritt war nur einvernehmlich möglich, weshalb in älteren Betrieben beide Systeme nebeneinander bestehen.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Fragen zum Arbeitsrecht?

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und was sie kostet.