Wir schützen Ihre Marktposition – gegen unlautere Mitbewerber ebenso wie gegen unberechtigte Vorwürfe.
Wettbewerbs- und Kartellrecht entscheiden darüber, wie ein Unternehmen am Markt auftreten darf. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt das Verhältnis zu Mitbewerbern und Verbrauchern, das Kartellgesetz (KartG) und das Wettbewerbsgesetz die Struktur des Marktes selbst. Wir beraten präventiv – bevor eine Kampagne läuft oder ein Zusammenschluss vollzogen wird – und vertreten reaktiv, wenn es zum Konflikt kommt.
Unsere Leistungen im Wettbewerbsrecht (UWG)
- Präventive Prüfung: Werbeaussagen, Preisangaben, Gewinnspiele, Rabattaktionen und Onlineauftritte vor der Veröffentlichung – einschließlich Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung, für die die EU-Vorgaben gegen Greenwashing die Maßstäbe deutlich verschärfen.
- Abmahnung und Verteidigung: Formulierung und Prüfung von Unterlassungserklärungen, Abwehr überzogener Forderungen.
- Einstweilige Verfügung: Antrag und Abwehr im Provisorialverfahren – dort fällt die praktische Entscheidung.
- Irreführung und aggressive Praktiken: Ansprüche nach §§ 1, 1a und 2 UWG, einschließlich der Fälle der „schwarzen Liste“.
- Vergleichende Werbung, Herabsetzung, Kennzeichenmissbrauch: §§ 2a, 7 und 9 UWG.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse: Schutzkonzepte, Vorgehen bei Abfluss vertraulicher Informationen, Ansprüche gegen ehemalige Mitarbeiter und Mitbewerber.
Unsere Leistungen im Kartellrecht
- Kartellverbot und Compliance: Prüfung von Vertriebs-, Liefer- und Kooperationsverträgen, interne Richtlinien und Schulungen zur Vermeidung von Preisabsprachen, Markt- und Kundenaufteilung.
- Marktbeherrschung: Prüfung der Marktstellung, Beratung zu Missbrauchsrisiken bei Preisgestaltung, Lieferverweigerung und Rabattsystemen.
- Fusionskontrolle: Schwellenwertprüfung, Marktabgrenzung, Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, Begleitung durch die vertiefte Prüfung, Verhandlung von Auflagen.
- Verfahrensvertretung: vor der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Kartellgericht, einschließlich Hausdurchsuchungen und Auskunftsverlangen.
- Kartellschadenersatz: Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Abnehmer oder Abwehr solcher Klagen.
Warum Tempo hier entscheidet
Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen werden praktisch im Provisorialverfahren entschieden: Eine einstweilige Verfügung kann binnen weniger Tage ergehen und eine Kampagne, eine Verpackung oder einen ganzen Vertriebsweg stoppen – lange bevor der Hauptprozess entschieden ist. Wer eine Abmahnung erhält, hat oft nur wenige Tage Zeit. Genauso gilt: Wer selbst betroffen ist, verliert bei Zuwarten den Vorsprung. Wir arbeiten in diesen Fällen kurzfristig und sagen offen, wenn eine Sache aussichtslos ist.
Zuständigkeiten in Österreich
Für UWG-Sachen sind die Handelsgerichte beziehungsweise die Landesgerichte in Handelssachen zuständig – für Salzburg das Landesgericht Salzburg. Kartellrechtliche Verfahren führt ausschließlich das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien, ermittelnde Behörde ist die Bundeswettbewerbsbehörde in Wien; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt die Europäische Kommission ins Spiel. Wir vertreten Salzburger Unternehmen in beiden Welten und koordinieren, wo nötig, mit ausländischen Kanzleien.
Erst prüfen, dann veröffentlichen
Die wirksamste wettbewerbsrechtliche Beratung ist die vor der Kampagne. Eine kurze Prüfung von Werbeaussagen, Preisauszeichnung und Vergleichen kostet einen Bruchteil einer einstweiligen Verfügung samt Rückruf. Legen Sie uns Ihr Vorhaben vor, bevor es live geht.