Kompetenzen
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Wettbewerbs- & Kartellrecht

Unternehmen brauchen faire Spielregeln. Wir begleiten bei Wettbewerbsfragen, kartellrechtlichen Prüfungen und Fusionskontrollen. Unser Ziel: Risiken minimieren, Handlungsspielräume sichern und Märkte rechtssicher gestalten – damit Ihr Business in einem klaren Umfeld erfolgreich wachsen kann. Wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Wir schützen Ihre Marktposition – gegen unlautere Mitbewerber ebenso wie gegen unberechtigte Vorwürfe.

Wettbewerbs- und Kartellrecht entscheiden darüber, wie ein Unternehmen am Markt auftreten darf. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt das Verhältnis zu Mitbewerbern und Verbrauchern, das Kartellgesetz (KartG) und das Wettbewerbsgesetz die Struktur des Marktes selbst. Wir beraten präventiv – bevor eine Kampagne läuft oder ein Zusammenschluss vollzogen wird – und vertreten reaktiv, wenn es zum Konflikt kommt.

Unsere Leistungen im Wettbewerbsrecht (UWG)

  • Präventive Prüfung: Werbeaussagen, Preisangaben, Gewinnspiele, Rabattaktionen und Onlineauftritte vor der Veröffentlichung – einschließlich Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung, für die die EU-Vorgaben gegen Greenwashing die Maßstäbe deutlich verschärfen.
  • Abmahnung und Verteidigung: Formulierung und Prüfung von Unterlassungserklärungen, Abwehr überzogener Forderungen.
  • Einstweilige Verfügung: Antrag und Abwehr im Provisorialverfahren – dort fällt die praktische Entscheidung.
  • Irreführung und aggressive Praktiken: Ansprüche nach §§ 1, 1a und 2 UWG, einschließlich der Fälle der „schwarzen Liste“.
  • Vergleichende Werbung, Herabsetzung, Kennzeichenmissbrauch: §§ 2a, 7 und 9 UWG.
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse: Schutzkonzepte, Vorgehen bei Abfluss vertraulicher Informationen, Ansprüche gegen ehemalige Mitarbeiter und Mitbewerber.

Unsere Leistungen im Kartellrecht

  • Kartellverbot und Compliance: Prüfung von Vertriebs-, Liefer- und Kooperationsverträgen, interne Richtlinien und Schulungen zur Vermeidung von Preisabsprachen, Markt- und Kundenaufteilung.
  • Marktbeherrschung: Prüfung der Marktstellung, Beratung zu Missbrauchsrisiken bei Preisgestaltung, Lieferverweigerung und Rabattsystemen.
  • Fusionskontrolle: Schwellenwertprüfung, Marktabgrenzung, Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, Begleitung durch die vertiefte Prüfung, Verhandlung von Auflagen.
  • Verfahrensvertretung: vor der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Kartellgericht, einschließlich Hausdurchsuchungen und Auskunftsverlangen.
  • Kartellschadenersatz: Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Abnehmer oder Abwehr solcher Klagen.

Warum Tempo hier entscheidet

Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen werden praktisch im Provisorialverfahren entschieden: Eine einstweilige Verfügung kann binnen weniger Tage ergehen und eine Kampagne, eine Verpackung oder einen ganzen Vertriebsweg stoppen – lange bevor der Hauptprozess entschieden ist. Wer eine Abmahnung erhält, hat oft nur wenige Tage Zeit. Genauso gilt: Wer selbst betroffen ist, verliert bei Zuwarten den Vorsprung. Wir arbeiten in diesen Fällen kurzfristig und sagen offen, wenn eine Sache aussichtslos ist.

Zuständigkeiten in Österreich

Für UWG-Sachen sind die Handelsgerichte beziehungsweise die Landesgerichte in Handelssachen zuständig – für Salzburg das Landesgericht Salzburg. Kartellrechtliche Verfahren führt ausschließlich das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien, ermittelnde Behörde ist die Bundeswettbewerbsbehörde in Wien; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt die Europäische Kommission ins Spiel. Wir vertreten Salzburger Unternehmen in beiden Welten und koordinieren, wo nötig, mit ausländischen Kanzleien.

Erst prüfen, dann veröffentlichen

Die wirksamste wettbewerbsrechtliche Beratung ist die vor der Kampagne. Eine kurze Prüfung von Werbeaussagen, Preisauszeichnung und Vergleichen kostet einen Bruchteil einer einstweiligen Verfügung samt Rückruf. Legen Sie uns Ihr Vorhaben vor, bevor es live geht.

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Häufige Fragen

Ich habe eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten – was tun?

Ich habe eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten – was tun?

Zuerst: die gesetzte Frist ernst nehmen, aber nichts ungeprüft unterschreiben. Eine Unterlassungserklärung ist strafbewehrt und bindet oft auf Jahre; sie sollte nie im vorgelegten Wortlaut abgegeben werden. Wir prüfen, ob der Vorwurf berechtigt ist, ob die geforderte Erklärung zu weit geht und ob die Kostennote angemessen ist – und formulieren gegebenenfalls eine modifizierte Erklärung.

Wie schnell läuft ein Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs?

Wie schnell läuft ein Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs?

Sehr schnell, weil der Rechtsschutz meist über das Provisorialverfahren läuft: Mit einer einstweiligen Verfügung kann ein Verhalten binnen weniger Tage bis Wochen untersagt werden, ohne dass der Hauptprozess abgewartet wird. Für die betroffene Seite bedeutet das erheblichen Handlungsdruck – wer eine Verfügung erhält oder beantragen will, sollte sofort reagieren.

Ist vergleichende Werbung erlaubt?

Ist vergleichende Werbung erlaubt?

Grundsätzlich ja. § 2a UWG lässt sie zu, wenn sie nicht irreführend ist, Waren für denselben Bedarf vergleicht, objektiv nachprüfbare und wesentliche Eigenschaften gegenüberstellt, den Mitbewerber nicht herabsetzt und keine Verwechslungsgefahr schafft. Die Grenzen sind eng gezogen und werden in der Praxis häufig überschritten. Wir prüfen Werbemaßnahmen vor der Schaltung.

Ab wann muss ein Unternehmenszusammenschluss angemeldet werden?

Ab wann muss ein Unternehmenszusammenschluss angemeldet werden?

Erreichen die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen, ist der Zusammenschluss vor Vollzug bei der Bundeswettbewerbsbehörde anzumelden; oberhalb der EU-Schwellen ist stattdessen die Europäische Kommission zuständig. Seit 2021 gibt es zusätzlich eine transaktionswertbezogene Schwelle für Übernahmen mit geringem Umsatz, aber hohem Kaufpreis. Ein Vollzug ohne Anmeldung ist mit empfindlichen Geldbußen bedroht – die Prüfung gehört früh in den Zeitplan.

Was droht bei einem Kartellverstoß?

Was droht bei einem Kartellverstoß?

Das Kartellgericht kann auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde Geldbußen bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernjahresumsatzes verhängen. Dazu kommen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geschädigter Abnehmer, Reputationsschaden und mögliche Folgen für die Vergabefähigkeit. Ein Kronzeugenantrag kann die Buße erheblich reduzieren, ist aber zeitkritisch.

Darf ich mein Produkt als klimaneutral oder umweltfreundlich bewerben?

Darf ich mein Produkt als klimaneutral oder umweltfreundlich bewerben?

Nur mit Beleg – und künftig noch enger: Schon heute sind Umweltaussagen am Irreführungsverbot zu messen, und mit der Umsetzung der EU-Vorgaben gegen Greenwashing werden allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ ohne anerkannten Nachweis ausdrücklich unzulässig; auch Nachhaltigkeitssiegel ohne zertifiziertes System sind dann verboten. Werbeversprechen über künftige Umweltziele brauchen einen überprüfbaren Umsetzungsplan. Wer Nachhaltigkeit bewirbt, sollte jede Aussage jetzt auf ihre Belegbarkeit prüfen – Abmahnungen in diesem Feld nehmen spürbar zu.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Fragen zum Wettbewerbs- & Kartellrecht?

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und was sie kostet.