14. Juli 2026 · Stand: August 2026

Greenwashing: neue UWG-Regeln ab 27. September 2026

Am 7. Juli 2026 hat der Nationalrat die UWG-Novelle zur Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie beschlossen. Die neuen Regeln gelten ab 27. September 2026 – und sie verändern die Spielregeln für jede Form von Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung.

Was künftig verboten ist

  • Pauschale Umweltaussagen wie „klimaneutral", „umweltfreundlich", „grün" oder „nachhaltig" sind unzulässig, wenn die behauptete hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist.
  • Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich vergeben sind – selbst erfundene Siegel sind verboten.
  • Zukunftsversprechen („bis 2030 klimaneutral") brauchen einen öffentlichen, überprüfbaren Umsetzungsplan.

Wen es trifft

Jedes Unternehmen, das mit Umwelteigenschaften seiner Produkte, Dienstleistungen oder des Unternehmens selbst wirbt – vom Webshop-Banner über die Verpackung bis zur Nachhaltigkeitsseite der Website. Die Novelle enthält eine umstrittene Übergangsbestimmung für zivilrechtliche Ansprüche bei Waren; verlassen sollte man sich darauf nicht, zumal Mitbewerber und Verbände schon heute über das allgemeine Irreführungsverbot vorgehen können.

Was jetzt zu tun ist

Bis Ende September bleibt Zeit für eine Bestandsaufnahme: Welche Umweltaussagen verwendet Ihr Unternehmen wo, und welche lassen sich mit anerkannten Nachweisen belegen? Aussagen ohne Beleg sollten ersetzt oder präzisiert werden – „Verpackung aus 80 % Rezyklat" ist zulässig, „umweltfreundliche Verpackung" bald nicht mehr. Wir prüfen Werbemittel, Verpackungen und Webauftritt und sagen konkret, was bleiben kann und was gehen muss.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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