Unionsrecht ist kein fernes Thema – es entscheidet über Datenschutz, Vergabe, Produktzulassung und Entsendung im täglichen Geschäft.
Das Europarecht umfasst das Primärrecht der Verträge – insbesondere EUV und AEUV – sowie das Sekundärrecht der Unionsorgane. Es organisiert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, trägt den Binnenmarkt und sichert Grundwerte wie Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte. Für Unternehmen wirkt es unmittelbar in die Praxis hinein: über Verordnungen, die ohne Umsetzung gelten, und über nationale Gesetze, die Richtlinien umsetzen.
Unsere Leistungen im Europarecht
- Grundfreiheiten: Waren-, Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sowie Arbeitnehmerfreizügigkeit – Prüfung nationaler Beschränkungen auf Unionsrechtskonformität.
- Binnenmarktrecht in der Anwendung: Produktsicherheit und Konformitätsbewertung, Verbraucherschutz im grenzüberschreitenden Handel, Entsenderecht.
- Datenschutz: DSGVO-Compliance, grenzüberschreitende Datenflüsse, Verfahren vor der Datenschutzbehörde – siehe auch Datenschutzrecht.
- Vergabe- und Beihilfenrecht: Anwendung der Schwellenwerte, Nachprüfungsverfahren, beihilfenrechtliche Prüfung von Förderungen.
- Verfahren: Anregung von Vorabentscheidungsersuchen, Beschwerde an die Europäische Kommission, Begleitung von Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage.
- Staatshaftung: Ansprüche wegen qualifizierter Verstöße gegen Unionsrecht.
Rechtsakte und ihre Wirkung
- Verordnungen gelten unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.
- Richtlinien verpflichten zum Ziel, überlassen aber die Wahl der Mittel; sie wirken über das Umsetzungsgesetz, bei mangelhafter Umsetzung unter Umständen auch unmittelbar.
- Beschlüsse binden nur ihre Adressaten, dann aber vollständig.
- Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich, geben aber die Richtung vor und werden bei der Auslegung herangezogen.
Vorrang bedeutet: Ihre Rechte gelten sofort
Unionsrecht geht dem nationalen Recht im Anwendungsfall vor. Gerichte und Behörden müssen entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet lassen – das ist kein akademischer Satz, sondern ein praktisches Argument gegen belastende Bescheide und Vorschriften. Wo eine Auslegungsfrage offen ist, kommt das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV in Betracht: Das nationale Gericht legt dem EuGH vor, das Verfahren ruht bis zur Antwort. Wir bereiten solche Anregungen so auf, dass sie Aussicht auf Erfolg haben.
Europarecht für Salzburger Unternehmen
Salzburg liegt an der Grenze zu Bayern; grenzüberschreitende Sachverhalte sind hier Alltag – Entsendung von Mitarbeitern, Vertrieb nach Deutschland, Beschäftigung von Pendlern, Lieferketten über die Grenze. Wir prüfen die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Anforderungen, koordinieren mit Kanzleien in den betroffenen Mitgliedstaaten und begleiten die Verfahren vor österreichischen Gerichten, die die eigentliche Bühne des Unionsrechts sind.
Prüfen, bevor eine Regel als gegeben hingenommen wird
Nicht jede nationale Anforderung hält dem Unionsrecht stand. Wenn eine Vorschrift Ihr Geschäft spürbar beschränkt, lohnt eine Prüfung an den Grundfreiheiten. Schildern Sie uns den Sachverhalt – wir sagen Ihnen, ob der Weg trägt.