Wir sichern, was Ihr Unternehmen unverwechselbar macht – Marken, Werke, Software und Know-how.
Das Immaterialgüterrecht schützt Ideen, Werke und Kennzeichen. Zentrale Grundlagen sind das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Markenschutzgesetz. Wir beraten bei Aufbau und Verwaltung Ihres Schutzrechtsportfolios und gehen gegen Verletzungen vor – für Salzburger Unternehmen, Agenturen, Kreative und Softwarehäuser.
Unsere Leistungen im Marken- und Immaterialgüterrecht
- Markenrecherche und -anmeldung: Prüfung auf ältere Rechte, Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, Anmeldung beim Österreichischen Patentamt oder beim EUIPO.
- Markenverwaltung: Überwachung, Verlängerung, Benutzungsnachweis, Übertragung und Verpfändung.
- Widerspruch und Löschung: Verfahren gegen jüngere Marken Dritter und Verteidigung der eigenen Eintragung.
- Urheberrecht: Schutz von Texten, Fotografien, Musik, Design und Software, Rechteeinräumung und Werknutzungsbewilligungen.
- Designschutz: Anmeldung als EU-Design oder österreichisches Muster – seit der EU-Designreform 2025 ausdrücklich auch für digitale Gestaltungen –, Schutzstrategie zwischen Design-, Marken- und Urheberrecht.
- Lizenz- und Kooperationsverträge: Umfang, Gebiet, Dauer, Vergütung, Exklusivität und Kündigungsfolgen.
- Verletzungsverfahren: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzklage, Urteilsveröffentlichung.
- Domain- und Kennzeichenkonflikte: Abgrenzung zu Firmennamen und geschäftlichen Bezeichnungen.
Marke: erst recherchieren, dann anmelden
Das Patentamt prüft bei der Anmeldung nur, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen – etwa fehlende Unterscheidungskraft oder rein beschreibende Angaben. Ob ältere Rechte Dritter entgegenstehen, prüft es nicht. Diese Prüfung liegt beim Anmelder, und sie ist der wirtschaftlich wichtigste Schritt: Eine eingetragene, aber angreifbare Marke ist teurer als eine sauber recherchierte. Ebenso wichtig ist der Zuschnitt des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – zu eng schützt nicht, zu breit fällt nach fünf Jahren dem Benutzungszwang zum Opfer.
Urheberrecht entsteht ohne Register – aber nicht ohne Vertrag
Der Schutz eigentümlicher geistiger Schöpfungen entsteht formfrei mit der Schaffung des Werks. Das Urheberrecht selbst ist in Österreich nicht übertragbar; weitergegeben werden können nur Werknutzungsrechte. Genau hier entstehen die meisten Konflikte: Agenturverträge, Fotolizenzen und Softwareentwicklungsverträge regeln den Umfang der Rechteeinräumung oft unpräzise oder gar nicht. Wir formulieren diese Klauseln so, dass beide Seiten wissen, was genutzt werden darf – Gebiet, Dauer, Bearbeitungsrecht, Weiterübertragung.
Vorgehen bei Verletzungen
Bei unbefugter Nutzung stehen Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung zur Verfügung. Praktisch entscheidend ist die einstweilige Verfügung: Sie stoppt die Nutzung kurzfristig, noch bevor der Hauptprozess entschieden ist. Zuständig sind das Handelsgericht Wien für unionsweite Markensachen sowie die Landesgerichte in Handelssachen; für Salzburg das Landesgericht Salzburg. Wir prüfen vor jedem Schritt, ob die eigene Position hält – und raten ab, wo eine Abmahnung nur den Gegner aufmerksam macht.
Schutzrechte gehören in die Unternehmensplanung
Marken, Designs und Software sind Vermögenswerte; bei Finanzierungen, Beteiligungen und Unternehmensverkäufen wird ihr Zustand geprüft. Wer sein Portfolio ordnet, bevor die Due Diligence beginnt, verhandelt besser. Sprechen Sie uns an – wir verschaffen Ihnen zunächst einen Überblick über den Ist-Stand.