Kompetenzen
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Erbrecht

Nachfolge und Vermögensaufteilung erfordern rechtliche Präzision. Wir beraten bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen und Erbauseinandersetzungen. Unser Ziel: klare Regelungen, die Streit vermeiden und Interessen wahren – damit Vermögen rechtlich sicher in die nächste Generation übergeht. Wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Erbrecht berührt Vermögen und Familie gleichzeitig. Wir sorgen für klare Regelungen – und vertreten konsequent, wenn gestritten wird.

Das österreichische Erbrecht ist komplex und emotional belastet; nach einem Todesfall ist zudem oft rasches Handeln nötig, weil Fristen laufen. Wir beraten bei der Vorsorge – Testament, Übergabe, Unternehmensnachfolge – und vertreten Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren und im Erbstreit.

Unsere Leistungen im Erbrecht

  • Testament und Erbvertrag: Gestaltung, Formprüfung, Vor- und Nacherbschaft, Auflagen, Testamentsvollstreckung.
  • Vorweggenommene Erbfolge: Übergabeverträge, Schenkungen auf den Todesfall, Wohnrecht und Ausgedinge, Absicherung des Übergebers.
  • Pflichtteilsrecht: Berechnung, Anrechnung von Schenkungen, Pflichtteilsergänzung, Stundung, Enterbung und Pflichtteilsminderung.
  • Verlassenschaftsverfahren: Erbantrittserklärung, Inventar, Erbteilung, Vertretung vor dem Gerichtskommissär.
  • Erbstreit: Erbrechtsklage, Anfechtung von Testamenten wegen Formmangels oder mangelnder Testierfähigkeit, Streit um Nachlasszugehörigkeit.
  • Unternehmensnachfolge: Abstimmung von Gesellschaftsvertrag, Testament und Pflichtteilsrecht.
  • Internationale Erbfälle: anwendbares Recht nach der EU-Erbrechtsverordnung, Europäisches Nachlasszeugnis.

Gesetzliche Erbfolge: das Parentelensystem

Fehlen Testament und Erbvertrag, richtet sich die Erbfolge nach der Verwandtschaft, gegliedert in Parentelen:

  • Erste Parentel: Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen.
  • Zweite Parentel: Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister und deren Kinder.
  • Dritte Parentel: Großeltern und deren Nachkommen.
  • Vierte Parentel: Urgroßeltern.

Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben der jeweils erbenden Parentel und verringert deren Quoten entsprechend. Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor – bis zur Grenze des Pflichtteilsrechts.

Vermächtnis statt Erbenstellung

Ein Vermächtnis (Legat) wendet einzelne Vermögensgegenstände zu, ohne dass der Bedachte Erbe wird und damit für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Unterschieden werden unter anderem das Speziesvermächtnis, das eine ganz bestimmte Sache zuwendet, und das Gattungsvermächtnis, das Gegenstände einer bestimmten Art betrifft. Für viele Vorhaben – etwa die Zuwendung einer Liegenschaft an ein bestimmtes Kind – ist die Kombination aus Erbeinsetzung und Vermächtnis die sauberere Lösung.

Verlassenschaft in Salzburg

Zuständig ist das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts; das Verfahren führt ein Notar als Gerichtskommissär. Streitige Fragen – Erbenstellung, Pflichtteil, Nachlasszugehörigkeit einer Liegenschaft – werden in den Rechtsweg verwiesen und vor dem Bezirks- oder Landesgericht ausgetragen. Wir übernehmen die Vertretung in beiden Schienen und koordinieren mit Notariat und Steuerberatung.

Vorsorge ist günstiger als der Streit

Die meisten Erbstreitigkeiten haben eine formale Ursache: ein unwirksames Testament, eine nicht bedachte Schenkung, ein Gesellschaftsvertrag, der zum Testament im Widerspruch steht. Eine durchdachte Regelung zu Lebzeiten kostet einen Bruchteil eines Erbrechtsstreits – und erspart der Familie Jahre. Vereinbaren Sie ein Gespräch, wir sehen uns Ihre Situation im Zusammenhang an.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?

Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?

Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Kinder und deren Nachkommen; Eltern sind es seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 nicht mehr. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch, kein Anspruch auf bestimmte Sachen. Er kann auf fünf Jahre gestundet werden, wenn die sofortige Zahlung den Erben unbillig hart träfe.

Wie muss ein Testament aussehen, damit es gültig ist?

Wie muss ein Testament aussehen, damit es gültig ist?

Das eigenhändige Testament muss zur Gänze handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Das fremdhändige Testament – etwa am Computer geschriebene – verlangt seit 2017 die Unterschrift des Erblassers, einen eigenhändigen Zusatz, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, sowie drei Zeugen, die auf der Urkunde mit einem Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft unterschreiben. Formfehler führen zur Unwirksamkeit – das ist der häufigste Grund, warum Testamente scheitern.

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Dann greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelensystem: zuerst Kinder und deren Nachkommen, dann Eltern und deren Nachkommen, danach Großeltern und deren Nachkommen. Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt daneben – ein Drittel neben Kindern, zwei Drittel neben Eltern; sind keine Verwandten dieser Linien vorhanden, erbt er allein. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, sondern nur ein subsidiäres außerordentliches Erbrecht.

Werden Schenkungen zu Lebzeiten angerechnet?

Werden Schenkungen zu Lebzeiten angerechnet?

Ja. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet, Schenkungen an Dritte innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod. Daraus kann sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben, unter Umständen sogar gegen den Beschenkten. Wer zu Lebzeiten übergibt, sollte diese Wirkung kennen und vertraglich mitbedenken.

Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?

Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?

Es wird vom Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes geführt, das einen Notar als Gerichtskommissär bestellt. Dieser erhebt Vermögen und Erben, nimmt die Erbantrittserklärungen entgegen und erstellt das Inventar. Am Ende steht der Einantwortungsbeschluss, mit dem der Nachlass auf die Erben übergeht. Streitige Fragen – etwa zur Erbenstellung oder zum Pflichtteil – werden in gesonderte Verfahren verwiesen.

Muss ich eine überschuldete Erbschaft annehmen – und hafte ich für Schulden?

Muss ich eine überschuldete Erbschaft annehmen – und hafte ich für Schulden?

Niemand muss erben. Sie können die Erbschaft ausschlagen oder – der häufigere Mittelweg – eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben: Dann wird ein Inventar errichtet und Sie haften für Nachlassschulden nur bis zum Wert des übernommenen Vermögens. Die unbedingte Erbantrittserklärung führt dagegen zur unbeschränkten Haftung auch mit dem eigenen Vermögen. Diese Entscheidung fällt früh im Verlassenschaftsverfahren und lässt sich später kaum korrigieren – treffen Sie sie nicht ohne Blick auf die Schuldenlage.

Wie lange kann ich meinen Pflichtteil geltend machen?

Wie lange kann ich meinen Pflichtteil geltend machen?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der maßgebenden Umstände, absolut in 30 Jahren. Fällig wird er ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen. Wer übergangen wurde – auch durch Schenkungen zu Lebzeiten, die den Nachlass ausgehöhlt haben – sollte Ansprüche daher rechtzeitig beziffern und nötigenfalls einklagen. Wir berechnen den Anspruch samt Schenkungsanrechnung und unterbrechen die Verjährung, bevor sie zum Problem wird.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Fragen zum Erbrecht?

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und was sie kostet.