14. April 2026 · Stand: August 2026

Pflichtteil und Privatstiftung: OGH stärkt Auskunftsrechte

Privatstiftungen werden häufig auch deshalb errichtet, um Vermögen dauerhaft zu ordnen – mitunter mit dem Nebeneffekt, dass Pflichtteilsansprüche ins Leere zu laufen drohen. Der Oberste Gerichtshof hat mit der Entscheidung 2 Ob 115/25p vom 26. März 2026 die Position der Pflichtteilsberechtigten deutlich gestärkt.

Die Entscheidung

Pflichtteilsberechtigte können von einer vom Erblasser mitgestifteten Privatstiftung umfassende Auskunft verlangen: über den Vermögensstand zum Todestag, über Begünstigte und deren Ausschüttungen – jedenfalls soweit sich der Erblasser Einflussrechte wie ein Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehalten hatte. Die Stiftung ist insofern wie eine Geschenknehmerin zu behandeln und muss die Informationen liefern, die zur Bewertung des Anspruchs nötig sind.

Warum das wichtig ist

Ohne Auskunft kein bezifferbarer Anspruch: Die Hinzu- und Anrechnung von Vermögensübertragungen an eine Stiftung setzt voraus, dass der Berechtigte überhaupt erfährt, was übertragen wurde und was es wert ist. Genau an dieser Hürde scheiterten Pflichtteilskläger bisher oft. Die Entscheidung gibt ihnen ein scharfes Werkzeug – und zwingt Stiftungen zu Transparenz gegenüber übergangenen Angehörigen.

Folgen für die Gestaltung

Für die Nachfolgeplanung heißt das: Wer eine Stiftungslösung wählt, sollte die Pflichtteilsansprüche von Beginn an einpreisen statt verdrängen – durch rechtzeitige Übertragungen, Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung oder eine Dotierung, die absehbare Ansprüche bedienen kann. Und wer als Pflichtteilsberechtigter vor einer intransparenten Stiftungskonstruktion steht, hat jetzt einen höchstgerichtlich bestätigten Auskunftsanspruch als ersten Hebel.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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