Kündigung erhalten: die ersten zwei Wochen entscheiden
Eine Kündigung kommt selten zu einem guten Zeitpunkt, und die erste Reaktion ist meist keine rechtliche. Trotzdem sind es die ersten Tage, in denen sich entscheidet, ob überhaupt noch etwas zu machen ist.
Die kurze Frist
In Betrieben mit Betriebsrat und ab sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit kann eine Kündigung angefochten werden – wegen Sozialwidrigkeit, wegen eines verpönten Motivs oder weil sie eine Reaktion auf zulässige Interessenvertretung war. Die Klage muss binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht einlangen. Nach Fristablauf ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.
Zwei Wochen sind knapp, wenn erst Unterlagen zusammengesucht, ein Termin vereinbart und der Sachverhalt aufgearbeitet werden muss. Deshalb gilt: Rechtsrat einholen, sobald die Kündigung im Briefkasten liegt – nicht erst, wenn die Suche nach einer neuen Stelle ins Stocken gerät.
Was zu prüfen ist
- Form und Zugang. Wann genau ist die Kündigung zugegangen? Bei Hinterlegung zählt der erste Tag der Abholbereitschaft, nicht der Tag der Behebung.
- Frist und Termin. Kündigt der Arbeitgeber, beträgt die Frist nach § 20 AngG mindestens sechs Wochen und steigt mit der Dienstzeit auf bis zu fünf Monate. Gekündigt wird grundsätzlich zum Quartalsende, sofern nicht der 15. oder Monatsletzte vereinbart wurde. Seit 1. Oktober 2021 gelten dieselben Regeln für Arbeiter.
- Betriebsrat. Wurde er vor Ausspruch verständigt? Ein Verstoß gegen das Vorverfahren macht die Kündigung anfechtbar.
- Besonderer Kündigungsschutz. Schwangerschaft, Elternteilzeit, Präsenzdienst, Behindertenstatus oder Betriebsratsmandat führen zu eigenen Schutzbestimmungen; eine Kündigung ist dann ohne vorherige Zustimmung unwirksam.
- Endabrechnung. Offene Überstunden, Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und – je nach Beendigungsart – die Abfertigung.
Für Arbeitgeber: die häufigsten Fehler
Die meisten anfechtbaren Kündigungen scheitern nicht an der Begründung, sondern an der Umsetzung: Der Betriebsrat wurde nicht oder zu spät verständigt, die Frist wurde falsch berechnet, oder die Kündigung erfolgte zeitlich so nah an einer Beschwerde, dass ein verpöntes Motiv naheliegt. Eine kurze Prüfung vor dem Gespräch kostet wenig und verhindert ein Verfahren, das Monate bindet.
Einvernehmliche Auflösung ist kein Automatismus
Wird eine einvernehmliche Auflösung angeboten, sollte sie nicht im selben Gespräch unterschrieben werden. Sie schließt die Anfechtung aus und kann sich auf Ansprüche gegenüber dem AMS auswirken. Ein bis zwei Tage Bedenkzeit sind üblich und werden in der Regel auch gewährt.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.