19. Mai 2026 · Stand: August 2026

VfGH kippt die einjährige Klagsfrist im Versicherungsrecht

Wer eine Versicherungsleistung geltend machte und eine qualifizierte Ablehnung erhielt, musste bisher binnen eines Jahres klagen – sonst war der Anspruch weg, so berechtigt er auch war. Diese Sonderregel des § 12 Abs 3 VersVG hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. April 2026, G 176/2025, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Begründung

Der VfGH sah einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Die Bestimmung gab dem Versicherer faktisch die Wahl, ob für den Anspruch die allgemeine dreijährige Verjährung gilt oder – durch sein eigenes Ablehnungsschreiben ausgelöst – eine drastisch verkürzte Frist. Eine solche einseitige Verfügungsmacht über die Verjährung des Vertragspartners ließ sich sachlich nicht rechtfertigen.

Was jetzt gilt

Der Gerichtshof hat für die Aufhebung eine Reparaturfrist gesetzt; für die Praxis ist die Richtung aber klar: Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren nach der allgemeinen dreijährigen Frist. Wer in der Vergangenheit eine Ablehnung erhalten und die Jahresfrist verstreichen lassen hat, sollte den Fall neu prüfen lassen – je nach Konstellation kann der Anspruch noch durchsetzbar sein.

Praktische Folgen

  • Versicherungsnehmer gewinnen Zeit und Verhandlungsspielraum: Der Druck, binnen Jahresfrist „ins Blaue" klagen zu müssen, entfällt.
  • Abgelehnte Altfälle aus den letzten drei Jahren verdienen einen zweiten Blick.
  • Unternehmen sollten ihre Schadenakten durchsehen: Gerade bei Betriebsunterbrechungs-, Rechtsschutz- und Gebäudeversicherungen scheiterten Ansprüche häufig allein an der kurzen Frist.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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