2. Juni 2026 · Stand: Juni 2026

Wann das Strafverfahren endet, ohne dass es zur Anklage kommt

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage. Zwei Wege führen davor hinaus, und sie sind rechtlich sehr verschieden.

Die Einstellung

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, wenn kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht oder wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt. Die Einstellung ist keine Freisprechung, aber sie beendet das Verfahren ohne jede Sanktion. Sie kann unter engen Voraussetzungen fortgeführt werden, solange keine Verjährung eingetreten ist – etwa wenn neue Beweismittel auftauchen.

Die Diversion

Bei Vergehen, bei denen die Schuld nicht als schwer anzusehen ist und keine schwerwiegenden Folgen eingetreten sind, kann das Verfahren diversionell erledigt werden: gegen Zahlung eines Geldbetrags, gegen gemeinnützige Leistungen, mit einer Probezeit oder durch Tatausgleich. Wesentlich ist die Folge: kein Schuldspruch, keine Eintragung im Strafregister.

Was das für Unternehmen bedeutet

Auch Verbände können nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz belangt werden, und auch dort ist eine diversionelle Erledigung möglich. Für Geschäftsführer ist der Unterschied zwischen Einstellung und Diversion nicht nur rechtlich relevant, sondern auch für Meldepflichten gegenüber Banken, Versicherern und Auftraggebern – ein Punkt, der in der Beratung oft zu spät gestellt wird.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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