VerbRÄG 2026: neue Pflichten im Onlinevertrieb
Mit dem Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026 hat der Gesetzgeber die Regeln für den Vertrieb an Verbraucher in zwei Schüben modernisiert: Die Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen gelten seit 19. Juni 2026, die Nachhaltigkeits-Informationspflichten folgen am 27. September 2026.
Finanzdienstleistungen wandern ins FAGG
Das bisherige Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz wurde aufgehoben; Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sind nun im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz geregelt. Für Anbieter heißt das: Informationspflichten, Rücktrittsbelehrungen und Vertragsprozesse gehören auf den neuen Rechtsrahmen umgestellt – wortgleiche Übernahmen aus alten Vorlagen genügen nicht.
Personalisierte Preise sind offenzulegen
Wer Preise auf Basis automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert – etwa nach Surfverhalten oder Kundenprofil –, muss Verbraucher künftig vor Vertragsabschluss darauf hinweisen. Der Hinweis gehört in den Bestellprozess, nicht ins Kleingedruckte.
Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Updates
Ab Herbst kommen Informationspflichten zur Langlebigkeit und Reparierbarkeit von Waren dazu, einschließlich Angaben zu Software-Updates bei digitalen Produkten. Zusammen mit den parallel beschlossenen Greenwashing-Regeln entsteht ein Paket, das Produktkommunikation und Shop-Texte flächendeckend betrifft.
Unsere Empfehlung
Onlinehändler und Dienstleister sollten Bestellstrecke, AGB und Produktseiten in einem Durchgang prüfen: Rücktrittsbelehrung aktuell? Hinweis auf personalisierte Preise vorhanden, wo nötig? Produktangaben zu Haltbarkeit und Updates vorbereitet? Ein koordinierter Umbau vor dem 27. September erspart die doppelte Anpassung.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.