Reglementiertes Gewerbe: den Befähigungsnachweis erbringen
Die Gewerbeordnung unterscheidet freie und reglementierte Gewerbe. Der Unterschied entscheidet darüber, ob eine Anmeldung genügt oder ob zuerst ein Nachweis zu erbringen ist.
Der Befähigungsnachweis
Reglementierte Gewerbe setzen eine fachliche Befähigung voraus, die je nach Gewerbe über Ausbildung, Prüfung oder einschlägige Tätigkeit erbracht wird. Die Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Zugangsverordnungen. Fehlt ein formaler Nachweis, kommt die individuelle Befähigung in Betracht: Die Behörde prüft dann, ob die tatsächlich erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer
Wer die Befähigung nicht selbst hat, kann eine Person bestellen, die sie erfüllt. Diese muss im Betrieb tatsächlich tätig und in der Lage sein, sich dort entsprechend zu betätigen – bei juristischen Personen zusätzlich als Arbeitnehmer mit entsprechender Beschäftigung oder als vertretungsbefugtes Organ. Eine reine Namensleihe erfüllt die Voraussetzung nicht und gefährdet die Berechtigung.
Der unterschätzte Punkt
Welche Tätigkeiten eine Berechtigung deckt, entscheidet ihr Wortlaut. Die Randbereiche – Nebenrechte, angrenzende Leistungen, das Zusammenspiel mehrerer Berechtigungen in einem Betrieb – werden regelmäßig unterschätzt und sind ein häufiger Anlass für Beanstandungen. Vor der Ausweitung des Leistungsangebots lohnt daher ein Abgleich mit dem Gewerbewortlaut.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.