Abgasfall: Aufrechte Typengenehmigung ist kein Rechtsmangel
In den Verfahren rund um Abgaswerte richten sich die Ansprüche häufig gegen zwei Gegner zugleich: gegen die Herstellerin des Fahrzeugs und gegen den Händler, bei dem gekauft wurde. Rechtlich sind das zwei völlig verschiedene Fragen – und sie werden auch unterschiedlich beantwortet.
Der Ausgangspunkt
Ein Käufer machte gegenüber der Händlerin zuletzt nur noch Gewährleistungsansprüche geltend. Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, dass Sachmängel verjährt sind und Rechtsmängel nicht vorliegen. Dagegen richtete sich die Revision, die nur noch ein Argument aufrechterhielt: Der drohende Entzug der Typengenehmigung sei ein Rechtsmangel.
Der Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmangel
Ein Sachmangel betrifft die Beschaffenheit der Sache selbst. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Sache eine rechtliche Eigenschaft fehlt, die sie haben müsste – etwa wenn ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen werden darf. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam, weil die Fristen unterschiedlich laufen: Für Sachmängel an beweglichen Sachen gilt die zweijährige Gewährleistungsfrist, die mit der Übergabe zu laufen beginnt.
Die Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Die entscheidende Aussage ist knapp und für die Praxis klar: Solange die EG-Typengenehmigung aufrecht ist, liegt kein Rechtsmangel vor. Die bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der Genehmigung genügt nicht. Der Gerichtshof stützte sich dabei auf seine bereits gefestigte Rechtsprechung (9 Ob 53/23v, 6 Ob 116/23m, 1 Ob 104/23k).
Weil damit keine erhebliche Rechtsfrage mehr offen war, wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen – trotz gegenteiligen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts. Auch das ist eine Erinnerung an einen praktischen Punkt: Der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Was daraus folgt
Für Käuferinnen und Käufer heißt das: Der Weg über den Händler ist eng. Wer Ansprüche prüfen lässt, sollte die Fristen früh im Blick haben – die Gewährleistungsfrist läuft ab Übergabe, unabhängig davon, wann ein Rückruf oder eine öffentliche Diskussion über den Motortyp beginnt.
Für Händlerbetriebe ist die Entscheidung eine Bestätigung: Sie haften nicht dafür, dass eine behördliche Genehmigung, die aufrecht ist, künftig entzogen werden könnte. Das entbindet nicht von der eigenen Gewährleistung für den Zustand des Fahrzeugs – es zieht aber eine klare Grenze.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.