21. Februar 2024 · Stand: August 2026

Arglist der Herstellerin trifft den Händler nicht

Wer Ansprüche wegen eines Fahrzeugs geltend macht, stößt früher oder später auf die Verjährung. Die gewöhnliche Frist ist längst abgelaufen – also wird argumentiert, die Herstellerin habe arglistig gehandelt, weshalb die lange Frist gelte. Die Frage ist nur: gegenüber wem?

Die Konstruktion

Bei Arglist verlängert sich die Frist erheblich. Das trifft aber nur denjenigen, dem die Arglist zuzurechnen ist. Im Verfahren wurde argumentiert, das listige Verhalten der Fahrzeugherstellerin sei der Händlerin zuzurechnen – sie müsse sich das Verhalten desjenigen zurechnen lassen, dessen sie sich bei der Vertragserfüllung bedient (Erfüllungsgehilfe, § 1313a ABGB).

Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof hat diese Zurechnung verneint und dabei auf seine bereits vorliegende Rechtsprechung verwiesen (9 Ob 21/22m, 9 Ob 55/23p). Die Begründung ist einfach und trägt weit: Der Vertragshändler bedient sich beim Verkauf eines Fahrzeugs nicht der Herstellerin. Er verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; die Herstellerin ist seine Lieferantin, nicht seine Gehilfin gegenüber der Käuferin.

Damit blieb es gegenüber der Händlerin bei der Verjährung. Der Gerichtshof bestätigte im selben Zug, dass die bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung keinen Rechtsmangel begründet, solange die Genehmigung aufrecht ist.

Zur Vollständigkeit: Die Revision war nur gegenüber der erstbeklagten Händlerin erfolglos. Gegenüber der zweitbeklagten Herstellerin gab der Oberste Gerichtshof der Revision Folge – die beiden Beklagten stehen in diesen Verfahren rechtlich eben nicht nebeneinander. Genau darin liegt die praktische Aussage der Entscheidung.

Was daraus folgt

Für Käuferinnen und Käufer: Die Wahl des Gegners entscheidet über die Frist. Wer auf Arglist stützt, muss sie demjenigen nachweisen, den er klagt. Gegenüber dem Händler führt dieser Weg nach dieser Rechtsprechung nicht zum Ziel.

Für Händlerbetriebe: Die Entscheidung schützt vor einer Haftung für Vorgänge in der Fertigung, auf die sie keinen Einfluss haben. Die eigene Gewährleistung für das verkaufte Fahrzeug bleibt davon unberührt.

Zwei Verfahren desselben Tages – 6 Ob 177/23g und 6 Ob 175/23p – sind gleichlautend entschieden worden.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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