Kündigungsfristen: was die Angleichung im Alltag bedeutet
Seit 1. Oktober 2021 gelten für Arbeiterinnen und Arbeiter grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen wie für Angestellte. Die Umstellung ist in den Personalabteilungen angekommen – in den Verträgen nicht überall.
Die Regel
Kündigt der Arbeitgeber, beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses auf bis zu fünf Monate. Gekündigt werden kann grundsätzlich zum Quartalsende; der 15. oder der Monatsletzte sind als Termine nur wirksam, wenn sie vereinbart wurden. Arbeitnehmer können in der Regel mit einem Monat zum Monatsletzten kündigen.
Die Ausnahme, die man nicht übersehen darf
Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, kann der Kollektivvertrag abweichende – auch kürzere – Fristen vorsehen. Wer eine Kündigung ausspricht oder erhält, prüft deshalb immer zuerst, welcher Kollektivvertrag anwendbar ist und was dort steht. Die zweite häufige Fehlerquelle sind Altverträge, die noch die früheren Arbeiterfristen abbilden: Solche Klauseln sind unwirksam, soweit sie schlechter sind als das Gesetz.
Warum die Frist über mehr entscheidet als das Enddatum
Eine zu kurz bemessene Frist beendet das Dienstverhältnis nicht früher – sie verschiebt das Ende auf den nächsten zulässigen Termin und löst Kündigungsentschädigung aus. Umgekehrt läuft die Frist für eine Kündigungsanfechtung ab Zugang, nicht ab Ende: zwei Wochen, und sie ist kurz.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.