Konventionalstrafe: wirksam vereinbart, aber richterlich mäßigbar
Die Konventionalstrafe ist ein beliebtes Instrument, weil sie zwei Probleme auf einmal löst: Sie setzt einen Anreiz zur Vertragstreue und erspart im Streitfall den Nachweis der Schadenshöhe. Beides gilt allerdings nur eingeschränkt.
Das Mäßigungsrecht
Eine vereinbarte Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht: Ist sie im Verhältnis zum tatsächlichen Nachteil übermäßig, kann das Gericht sie herabsetzen. Berücksichtigt werden unter anderem Art und Ausmaß des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Gegenüber Verbrauchern und in Dienstverträgen sind die Grenzen enger als im Verkehr zwischen Unternehmen.
Was der Vertrag klären sollte
Drei Punkte werden regelmäßig vergessen. Erstens: Tritt die Strafe neben den Schadenersatz oder an dessen Stelle – und ist ein darüber hinausgehender Schaden gesondert ersatzfähig? Zweitens: Setzt der Verfall Verschulden voraus? Drittens: Verfällt die Strafe je Verstoß, je Tag oder einmalig, und gibt es eine Obergrenze?
Die praktische Konsequenz
Eine Strafe, die realistisch bemessen und begründbar an einen konkreten Nachteil geknüpft ist, hält im Verfahren eher als eine plakative Zahl. Wer die Strafe hoch ansetzt, um Eindruck zu machen, riskiert, dass am Ende ein Bruchteil übrig bleibt – und dass die Klausel im Verhandlungsprozess Widerstand erzeugt, den sie gar nicht bräuchte.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.