Konkurrenzklausel: ab welchem Entgelt sie überhaupt bindet
Konkurrenzklauseln stehen in vielen Dienstverträgen, und in vielen davon sind sie wirkungslos. Der häufigste Grund ist keine Formulierungsfrage, sondern eine Zahl.
Die Entgeltgrenze
Eine Konkurrenzklausel bindet nur, wenn das monatliche Entgelt im letzten Monat des Dienstverhältnisses eine gesetzliche Grenze übersteigt. Diese Grenze ist an die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gekoppelt und steigt daher jährlich. Wer eine Vertragsvorlage über Jahre unverändert verwendet, hat die Klausel irgendwann für einen Teil der Belegschaft ins Leere laufen lassen – ohne es zu merken.
Was zusätzlich gelten muss
Auch über der Grenze ist die Klausel nur wirksam, wenn sie sachlich auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beschränkt ist, örtlich nicht ausufert, höchstens ein Jahr dauert und das Fortkommen nicht unbillig erschwert. Kündigt der Arbeitgeber, ohne dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, kann sich der Arbeitgeber auf die Klausel in der Regel nicht berufen.
Für die Vertragsgestaltung
Zwei Punkte lohnen die Mühe: die Klausel jährlich gegen die aktuelle Grenze zu prüfen, und eine allfällige Konventionalstrafe realistisch zu bemessen. Sie unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht – eine Strafe in Höhe eines Jahresbezugs wirkt im Vertrag abschreckend und im Verfahren selten.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.