Eigentümerversammlung: Einladung, Beschluss, Vollmacht
Die Eigentümerversammlung ist der Ort, an dem eine Liegenschaft verwaltet wird – und die häufigste Ursache dafür, dass Beschlüsse später aufgehoben werden.
Was der Verwalter schuldet
Der Verwalter hat mindestens alle zwei Jahre eine Versammlung einzuberufen. Die Einladung muss rechtzeitig, nachweislich und mit Tagesordnung erfolgen. Wird über einen Punkt abgestimmt, der nicht angekündigt war, ist der Beschluss angreifbar – unabhängig davon, wie sinnvoll er in der Sache ist.
Wie gezählt wird
Maßgeblich sind die Miteigentumsanteile, nicht die Zahl der Anwesenden. Ein Eigentümer mit großen Anteilen wiegt entsprechend schwerer. Beschlüsse können auch außerhalb der Versammlung auf schriftlichem Weg gefasst werden, sofern alle Eigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten; dieser Weg ist in der Praxis häufiger als die Versammlung selbst.
Vertretung
Wer verhindert ist, kann sich vertreten lassen. Die Vollmacht sollte schriftlich vorliegen und den Umfang der Ermächtigung nennen – eine Blankovollmacht an den Verwalter ist bei Beschlüssen über dessen eigene Bestellung oder Entlohnung heikel.
Wenn ein Beschluss nicht passt
Für die Anfechtung gelten Fristen ab Anschlag oder Zustellung. Wer erst reagiert, wenn die Rechnung kommt, ist meist zu spät.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.