28. April 2026 · Stand: April 2026

Baubewilligung, Anzeige oder frei: die Abgrenzung in Salzburg

Vor jedem Bauvorhaben steht eine Einordnung, die über den Zeitplan entscheidet: Braucht es eine Bewilligung, genügt eine Anzeige, oder ist das Vorhaben frei?

Die drei Kategorien

Das Salzburger Baurecht unterscheidet bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und bewilligungsfreie Vorhaben. Maßgeblich sind Art, Größe, Lage und Nutzung. Neubauten, Zubauten und wesentliche Änderungen der äußeren Gestalt oder der Verwendung sind in der Regel bewilligungspflichtig. Kleinere Bauten – etwa bestimmte Nebengebäude – sind häufig nur anzeigepflichtig, wobei die Behörde innerhalb einer Frist reagieren kann.

Die Frage davor

Vor allen drei Kategorien steht die Widmung. Was Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan nicht decken, wird auch mit vollständigen Unterlagen nicht bewilligt. Wer eine Liegenschaft kauft, um darauf zu bauen, prüft deshalb zuerst die Widmung und erst danach die Einreichfähigkeit.

Wenn ohne Bewilligung gebaut wurde

Konsenslose Bauten können zu einem baupolizeilichen Auftrag führen – im Extremfall zur Beseitigung. Eine nachträgliche Bewilligung ist möglich, wenn das Vorhaben bewilligungsfähig ist; ist es das nicht, hilft auch Zeitablauf nicht weiter. Beim Liegenschaftskauf lohnt daher der Blick in den Bauakt: Was tatsächlich steht, und was bewilligt ist, sind zwei verschiedene Dinge.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Mehr zu dieser Kompetenz: Immobilien- & Baurecht