17. Februar 2026 · Stand: Februar 2026

Abfertigung alt oder neu: welches System bei Ihnen gilt

In vielen Betrieben laufen zwei Abfertigungssysteme nebeneinander, ohne dass es im Alltag auffällt. Sichtbar wird der Unterschied erst bei einer Beendigung – und dann geht es um Beträge, die sich deutlich unterscheiden.

Der Stichtag entscheidet

Für Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt ausschließlich die Abfertigung neu. Der Arbeitgeber zahlt laufend 1,53 Prozent des Entgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse. Das Guthaben gehört der Arbeitnehmerin und bleibt beim Jobwechsel erhalten – unabhängig davon, wer gekündigt hat.

Für früher begründete Verhältnisse kann die Abfertigung alt weitergelten. Sie knüpft an die Dienstjahre an und – das ist der entscheidende Punkt – an die Art der Beendigung: Bei Eigenkündigung entfällt der Anspruch in der Regel. Ein Übertritt ins neue System war nur einvernehmlich möglich, weshalb in älteren Betrieben beide Modelle nebeneinander bestehen.

Wo es in der Praxis klemmt

Drei Konstellationen führen regelmäßig zu Streit: das Vollübertritts- oder Teilübertritts-Modell, bei dem alte Anwartschaften eingefroren oder übertragen wurden; Karenzen und Unterbrechungen, die die Dienstzeit beeinflussen; und einvernehmliche Auflösungen, bei denen die Abfertigung alt bezahlt werden muss, die Beteiligten aber vom neuen System ausgehen.

Vor jeder Beendigungsvereinbarung lohnt daher der Blick in Dienstvertrag, Übertrittsvereinbarung und Kollektivvertrag. Wer die Abfertigung erst nach der Unterschrift prüft, verhandelt nicht mehr.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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